Beim Einkauf sollen zwei einheitliche EU-Kennzeichnungen die Rechte bei mangelhaften Waren verständlicher machen. Seit dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben. Entscheidend bleibt die Unterscheidung zwischen gesetzlicher Gewährleistung und einer zusätzlichen Herstellergarantie.
Ein Hinweis auf Rechte, die bereits bestehen
Das Gewährleistungslabel müssen Händler nach den Erläuterungen des EU-Portals Your Europe gut sichtbar anbringen, beispielsweise im Geschäft neben der Kasse oder als allgemeinen Hinweis im Online-Shop. Es informiert über die gesetzlichen Ansprüche und führt per QR-Code zu weiteren Informationen.
Die Kennzeichnung ist damit eine Orientierungshilfe beim Kauf. Sie ist kein kostenpflichtiges Zusatzprodukt und kein besonderes Qualitätsversprechen eines einzelnen Händlers.
Wann das GARAN-Label hinzukommt
Das GARAN-Label betrifft eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Nach den EU-Vorgaben muss diese kostenlos sein, die gesamte Ware abdecken und länger als zwei Jahre gelten. Die Garantiedauer wird in Jahren angezeigt. Eine Garantie nur für ein einzelnes Bauteil erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die genauen Bedingungen sollten Käufer deshalb weiterhin lesen; das Label ersetzt diese Prüfung nicht.
Bei Mängeln bleibt der Verkäufer wichtig
Für die gesetzliche Gewährleistung ist der Verkäufer der Ansprechpartner. Eine freiwillige Garantie kann daneben bestehen. Darauf weisen auch die Verbraucherzentralen in ihrem am 28. September 2026 aktualisierten Ratgeber hin.
Bei einem Mangel steht zunächst die Nacherfüllung im Vordergrund: also Reparatur oder Ersatzlieferung. Grundsätzlich können Käufer die gewünschte Form wählen; der Verkäufer darf sie unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wegen unverhältnismäßiger Kosten, ablehnen. Notwendige Transport-, Arbeits- und Materialkosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer.
Darauf können Sie beim nächsten Kauf achten
- Unterscheiden Sie den allgemeinen Gewährleistungshinweis von einer zusätzlichen Garantie für ein bestimmtes Produkt.
- Prüfen Sie beim GARAN-Label die angegebene Dauer und die zugehörigen Garantiebedingungen.
- Lassen Sie sich individuelle Zusicherungen des Händlers schriftlich geben.
Redaktionsstand: 29. September 2026. Anwendungsbeginn der neuen Kennzeichnungsvorgaben: 27. September 2026. Der aktualisierte Verbraucherzentralen-Ratgeber stammt vom 28. September.
